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Vertragsrecht / Solidarschuldner / Regress – Regressrecht am Bau: Architekt gegen Unternehmer?

OR 148 Abs. 2

Der vom Bauherrn belangte Architekt kann nicht auf den ursprünglich solidarisch mithaftenden Unternehmer Regress nehmen, wenn die Ansprüche des Bauherrn gegen den Unternehmer verwirkt sind.

Handelsgericht des Kantons Zürich
Urteil vom 24.03.2025
HG220137

ZR 124 (2025) Nr. 27, S. 123 ff.

Art. 148 OR

1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.

2 Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner.

3 Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen.

Weiterführende Informationen

Quelle

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte