DBG 16
Einleitung
Der Teilaspekt des Bundesgerichtsentscheids von BGer 9C_682/2022 vom 23.06.2023 bezieht sich auf die sich immer wieder stellende Frage nach dem Besteuerungszeitpunkt nicht fälliger und insbesondere strittiger Forderungen.
Auf den Teil der Besteuerung von Abfindungen bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im internationalen Kontext wird an dieser Stelle nicht eingegangen.
Sachverhalt und Erwägungen des Bundesgerichts
Das BGer hat zur Frage des Besteuerungszeitpunkts nicht fälliger und insbesondere strittiger Forderungen im Wesentlichen folgendes erwogen:
- Grundsatz / «SOLL-Methode»
- Forderungen und sonstige Ansprüche
- bewirken beim Forderungsgläubiger grundsätzlich bei Erwerb einen Vermögenszugang und
- sind grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt steuerbar („SOLL-Methode“).
- Forderungen und sonstige Ansprüche
- Besteuerungs-Voraussetzungen
- Eine Besteuerung von Forderungen und von sonstigen Ansprüchen setzt aber voraus,
- dass der Gläubiger einen festen Anspruch erwirbt,
- über welchen er effektiv verfügen kann, und,
- dass die Erfüllung der Forderung nicht als unsicher erscheint.
- dass der Gläubiger einen festen Anspruch erwirbt,
- Eine Besteuerung von Forderungen und von sonstigen Ansprüchen setzt aber voraus,
- Nicht fällige Forderungen
- Nicht fällige Forderungen verschaffen dem Gläubiger mangels Durchsetzbarkeit grundsätzlich noch keinen festen Anspruch.
- Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Forderungsschuldners
- Als unsicher gilt die Forderungserfüllung namentlich dann,
- wenn der Forderungsschuldner zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist.
- Als unsicher gilt die Forderungserfüllung namentlich dann,
- Zahlungsunwilligkeit des Schuldners / «IST-Methode»
- Bei Forderungen, deren Erfüllung im Fälligkeitszeitpunkt wegen Zahlungsunwilligkeit des Schuldners als unsicher zu beurteilen ist,
- hat die Besteuerung grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Forderungstilgung zu erfolgen („IST-Methode“).
- Bei Forderungen, deren Erfüllung im Fälligkeitszeitpunkt wegen Zahlungsunwilligkeit des Schuldners als unsicher zu beurteilen ist,
BGer 9C_682/2022 / 9C_683/2022 vom 23.06.2023 = BGE 149 II 400 ff.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam