ZGB 573 Abs. 2
Der im Rahmen einer konkursrechtlichen Liquidation der durch sämtliche (eingesetzten und gesetzlichen) Erben ausgeschlagenen Erbschaft («Verlassenschaft») durch das Konkursamt entstandene Überschuss ist prioritär den eingesetzten Erben zu überlassen.
BGer 5A_961/2022 vom 11.05.2023 = BGE 149 III 345 ff. = Die Praxis 1/2024 Nr. 4
Weiterführende Informationen
- Ausgeschlagene Erbschaft
- Konkursrechtliche Liquidation
- Zuweisung Liquidationsüberschuss
- Gesetzliche Erben
- Eingesetzte Erben
Quelle
Redaktionsteam Bürgi Nägeli Rechtsanwälte