Erbrecht / Konkurs – Ausgeschlagene Erbschaft: Zuweisung des Liquidationsüberschusses

ZGB 573 Abs. 2

Der im Rahmen einer konkursrechtlichen Liquidation der durch sämtliche (eingesetzten und gesetzlichen) Erben ausgeschlagenen Erbschaft («Verlassenschaft») durch das Konkursamt entstandene Überschuss ist prioritär den eingesetzten Erben zu überlassen.

BGer 5A_961/2022 vom 11.05.2023   =   BGE 149 III 345 ff.   =   Die Praxis 1/2024 Nr. 4

Quelle

Redaktionsteam Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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