ZGB 573 Abs. 2
Der Sachverhalt
Sämtliche gesetzlichen und eingesetzten Erben schlugen das Erbe von C.X. aus, weshalb die ausgeschlagene Verlassenschaft konkursamtlich liquidiert wurde.
Der Erblasser C.X. hatte seinen Nachkommen A, B und D.X. Darlehen gewährt; A und B bezahlten ihre Darlehensschulden zurück, D.X. dagegen nicht.
Der weitere Verlauf der konkursamtlichen Verlassenschaftsliquidation gestaltete sich wie folgt:
- Kein Forderungsinkasso des Konkursamtes bei D.X. und keine freiwillige Zahlung von D.X. an die Konkursmasse
- Auflage von Verteilungsliste mit Kosten- und Schlussrechnung
- Keine Beschwerde
- Rechtskraft des Planes
- Überschuss wurde an den Juge de paix zur Verteilung an die drei Erben ausgehändigt
- Anteil zugunsten D.X. (unbekannten Aufenthaltes)
- Anordnung einer Erbschaftsverwaltung
- Begehren von A und B, der Anteil von D.X. sei zwischen ihnen aufzuteilen
- Abweisung des Antrages
- Anrufung des Bundesgerichts durch A und B, mit Begehren, der Überschuss sei zu gleichen Teilen – unter Ausschluss von D.X. – unter A und B aufzuteilen.
- Anteil zugunsten D.X. (unbekannten Aufenthaltes)
Die Erwägungen
Das Bundesgericht hält anders als die Vorinstanz folgende Beurteilung für richtig:
- Bedeutung der Verteilungsliste
- Verteilungsliste hat im Nachlasskonkurs nicht den Zweck, die Schulden und Forderungen der ausgeschlagenen Verlassenschaft definitiv festzulegen
- Vormerknahme von Forderungen und Schulden
- Forderungen im Konkursinventar
- Schulden im Kollokationsplan
- Wirkung der Pläne
- Auch im Nachlasskonkurs komme diesen Plänen keine materielle Rechtskraft zu
- Kein Untergang der nicht getilgten Schuld des D.X. durch Nichterwähnung in der Verteilungsliste
- Handling des Überschusses
- „Zurückgehen des Überschusses an die Berechtigten
- Zurverfügungstellung des Überschusses durch das Konkursamt an die Berechtigten, wie wenn sie nicht ausgeschlagen hätten (vgl. ZGB 573 Abs. 2, siehe Box; Erw. 2.2)
- Qualifikation des Überschusses
- Obligatorische Natur (keine erbrechtliche Natur) (Erw. 2.2.1)
- Teilung des Überschusses
- Teilung des Überschusses nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge
- Jeder der drei gesetzlichen Erben würde ein Drittel erhalten
- Hinterlegung des Liquidationsanteils des unbekannt abwesenden D.X.
- Hinterlegung des Liquidationsanteils von D.X. wurde vom Bundesgericht in der konkreten Situation nicht als willkürlich beurteilt
- Beurteilung der Schuld von D.X.
- Für die Beurteilung von Bestand und Höhe der Schuld von D.X. gegenüber dem Nachlass ist laut Bundesgericht eine materiell-rechtliche Frage und daher vom ordentlichen Richter (und nicht vom Juge de Paix als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit) zu entscheiden
- „Zurückgehen des Überschusses an die Berechtigten
Der Entscheid
Ausgangsgemäss wurde die Beschwerde von A und B vollumfänglich abgewiesen.
Quelle
BGE 5D_63/2014 vom 25.09.2014
Art. 573 ZGBIV. Ausschlagung aller nächsten Erben 1. Im Allgemeinen 1 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt. 2 Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte. |
Weiterführende Informationen / Linktipps
Nachlasskonkurs und Aktivenüberschuss | nachlasskonkurs.ch
Konkursinventar | konkursinventar.ch
Kollokationsplan | kollokationsplan.ch
Ausschlagung von Erbschaft und Vermächtnis | erb-recht.ch