ZGB 604 Abs. 1
Bei der Erbteilung eines Nachlasses waren strittig:
- die Bewertung der den Erben zugewiesenen Nachlassgegenstände, d.h. die Anteile an einem Wertschriftendepot des Nachlasses;
- die Berechnung der Erbteile.
Weil die Berufungsanträge nicht beziffert waren, trat das Kantonsgericht Schwyz nicht auf die Berufung ein.
Mit Urteil 5A_963/2022 vom 24.08.2023 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen ab.
BGer 5A_963/2022 vom 24.08.2023
Literatur
- SIEBER LORENZ, Bezifferung der Berufungsbegehren bei der Erbteilung, in: ZBJV 10/2023, S. 647 ff.