Bau- und Planungsrecht / Umweltschutzrecht – Umzonung von nicht erschlossenem Land in der Bauzone und Lärmschutz

USG 24 / LSV 30

Sachverhalt

Streitig war die Umzonung eines Grundstücks

  • von der
    • Industriezone (Lärmempfindlichkeitsstufe IV)
  • in die
    • Wohn- und Gewerbezone (Lärmempfindlichkeitsstufe III),
      • bei welcher es sich um eine grob erschlossene, aber sonst noch nicht erschlossene Bauzone nach USG 24 Abs. 2  und LSV 30 handelt.

Das stark lärmbelastete Grundstück liegt zwischen

  • einer Bahnlinie und
  • einer Strasse.

Erwägungen

Bei der Nutzungsplanung ist

  • mit einem Machbarkeitsnachweis bereits auf der ersten Stufe der Nutzungsplanung darzulegen,
    • dass bei der späteren Planung eine geeignete Lösung gefunden werden kann.

Die hier eingereichte Machbarkeitsstudie erwies sich als

  • mangelhaft und
  • nicht nachvollziehbar,

Der Nachweis einer später möglichen geeigneten Lösung war damit nicht erbracht:

  • Die Grundstückserschliessung nach der Parzellen-Umzonung gemäss USG 24 Abs. 2 und LSV 30 wird nicht gewährleistet sein
  • Die Zulässigkeit hinsichtlich Lärmschutz wurde damit nicht nachgewiesen.

Ausgangsgemäss genügte in Bezug auf die Umzonung des streitbetroffenen Grundstücks der Teilnutzungsplan den bundesrechtlichen Anforderungen nicht.

Entscheid

  • Gutheissung der Beschwerde;
  • Aufhebung der Entscheide der Vorinstanz in Bezug auf die Umzonung und Rückweisung an sie zu neuem Entscheid zu den Kosten und Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Gemeinde Altendorf zur weiteren Behandlung der Sache im Sinne der Erwägungen;
  • Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdegegner, der den Beschwerdeführer zu entschädigen hat

Quelle

BGer 1C_366/2019 vom 06.09.2021   =   BGE 147 II 484 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps

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