OR 267 und OR 267a
Sofern und soweit der Vermieter bei der Rückgabe der Mietsache festgestellte Mängel nicht sofort und substanziiert rügt, läuft er Gefahr, seine Ansprüche gegen den Mieter zu verlieren.
Quelle
BGer 4A_162/2020 vom 25.06.2020
I. Im Allgemeinen
Art. 267 OR 1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. 2 Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig. II. Prüfung der Sache und Meldung an den Mieter
Art. 267a OR 1 Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. 2 Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren. 3 Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie dem Mieter sofort melden.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 4A_162/2020 vom 25.06.2020 | bger.ch
- Wohnungsabgabe | wohnungsabgabe.ch
- Mieterauszug: Instandstellungs- und Wiederherstellungskosten | law-news.ch