Mietrecht – Rückgabe der Mietsache Mängelrüge-Obliegenheit

OR 267 und OR 267a

Sofern und soweit der Vermieter bei der Rückgabe der Mietsache festgestellte Mängel nicht sofort und substanziiert rügt, läuft er Gefahr, seine Ansprüche gegen den Mieter zu verlieren.

Quelle

BGer 4A_162/2020 vom 25.06.2020

I. Im Allgemeinen

Art. 267 OR 1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. 2 Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig. II. Prüfung der Sa­che und Mel­dung an den Mie­ter

Art. 267a OR 1 Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. 2 Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Unter­suchung nicht erkennbar waren. 3 Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie dem Mieter sofort melden.  

Weiterführende Informationen / Linktipps

Die Kommentare sind geschlossen.