Immobilien – Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks für die Bauvorhaben-Realisierung

ZGB 695

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VGer ZH) hat in titulierter Sache ausgeführt und dargestellt:

  • Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Hammerschlagsrecht, welches in Art. 695 ZGB seine Rechtsgrundlage habe
  • Die grammatikalische und systematische Auslegung von Art. 695 ZGB zur Frage, ob Abgrabungen im Rahmen des Hammerschlagsrechts zulässig seien.

Weiter ging das VGer ZH davon aus, dass zur Beantwortung der Frage, welche Formen der vorübergehenden Inanspruchnahme des nachbarlichen Grundstücks vom Zweck von Art. 695 ZGB erfasst würden, wesentlich sei, dass

  • das Nachbarrecht einen Interessenausgleich unter Nachbarn schaffen solle.

Das VGer ZH hält weiter dafür, dass die von der Vorinstanz verwendete Argumentation, wonach abstandsfreie Bauten kaum ohne Eingriffe in die Substanz der benachbarten Parzelle zu bewerkstelligen seien und darum Abgrabungsarbeiten auf einem Nachbargrundstück den Rahmen des Hammerschlagsrechts nicht sprengen würden, greife einseitig nur die Interessen der bauwilligen Nachbarn auf:

  • Es sei nicht ausgewiesen, dass die Nichtzulassung von Abgrabungen im Rahmen von Art. 695 ZGB die sinnvolle Bebauung in dicht besiedelten Gebieten nahezu verunmöglichen würde.

Das VGer ZH kam zum Schluss, dass die Zulassung von Abgrabungen gestützt auf das Hammerschlagsrecht gegen Art. 695 ZGB verstosse.

Entscheid

  • Gutheissung.

Quelle

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung/1. Kammer

Endentscheid vom 18.03.2021

VB.2020.00401

Der Entscheid wurde durch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht weitergezogen.

Art. 695 ZGB

Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über die Befugnis des Grundeigentümers, zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das nachbarliche Grundstück zu betre­ten, sowie über das Streck- oder Tretrecht, den Tränkweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg u. dgl. nähere Vorschriften auf­zustellen.

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