Bau- und Planungsrecht – Massgebliche Terrainverhältnisse: Abgrenzung neue Anbaute / Erweiterungsbaute – Präzisierung der Rechtsprechung

§ 269 PBG ZH / § 5 ABV

Die Frage, ob eine projektierte Anbaute als abstandsbefreites unterirdisches Gebäude im Sinne von § 269 PBG gelten kann, hängt primär davon ab, welches der massgebende Terrainverlauf ist.

Der in § 269 PBG verwendete Begriff des sog. „gewachsenen Bodens“ ergibt sich aus § 5 ABV.

Für die Bestimmung des gewachsenen Bodens ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts abzustellen bei:

  • Neubauten
    • auf den Terrainverlauf im Zeitpunkt der Baueingabe (für die Neubaute)
  • Um- und Erweiterungsbauten
    • auf die Terrainverhältnisse bei Einreichung des ursprünglichen Baugesuchs für das umzubauende Gebäude.

In diesem Zusammenhang kann sich die Frage der Abgrenzung stellen von:

  • neuen seitlichen Anbauten und
  • seitlichen Erweiterungsbauten.

Dabei ist wie folgt zu differenzieren:

  • Anbaute im Sinne einer Neubaute
    • = Anfügung einer neuen zweiten Baute an das bestehende Gebäude, wobei die neue Baute in der Regel ohne grössere Eingriffe wieder beseitigt werden;
  • Zweite neue Baute
    • = Hinzukommen eines neuen zweiten Gebäudes zum ursprünglichen Gebäude;
    • Bei einer (seitlichen) Erweiterung
      • Vorliegen immer noch ein und dasselbe Gebäude, wenn auch in veränderter Form
    • (Kumulative) Voraussetzungen
      • Architektonische Voraussetzung für neue Anbauten
      • baulich-konstruktive Selbständigkeit der Baute
      • funktionale Selbständigkeit
    • Gesamtwürdigung
      • Die Beurteilung der Abgrenzungsfrage muss, wie auch bei Besonderen Gebäuden, stets auf einer Gesamtwürdigung des Bauvorhabens beruhen
    • Ermessen der Baubewilligungsbehörde
      • Kommunale Baubehörde hat – wie bei Besonderen Gebäuden – einen geschützten Beurteilungsspielraum. sind doch immer Grenzfälle denkbar
  • Bei Vorhandensein einer architektonischen, baulich-konstruktiven und funktionalen Selbständigkeit
    • Ist die erforderliche architektonische, baulich-konstruktive und funktionale Selbständigkeit bei einer Anbaute gegeben, liegt eine Neubaute vor und es ist diese nach der Rechtsprechung nicht nach dem ursprünglichen, sondern nach dem aktuell gewachsenen Terrain zu beurteilen.
      • Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die Anbaute Terrain beansprucht, welches im Rahmen des ursprünglichen Bauvorhabens aufgeschüttet oder abgegraben worden war.
  • Nicht erfüllte Voraussetzungen
    • Sind die vorerwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt,
      • liegt eine seitliche Erweiterung vor, wofür die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stammbaubewilligung massgebend sind;
      • Wann die Bewilligung für die Hauptbaute erteilt wurde, ist nicht relevant.

In casu

  • Im konkreten Fall wurde nicht dem bestehenden Gebäude ein weiteres hinzugefügt, sondern dieses wurde
  • um weitere Räume erweitert,
    • welche funktional mit diesem im Zusammenhang stehen.
  • Die Vorinstanzen
    • gingen zu Unrecht aus
      • von einer Neubaute anstatt von einer Erweiterung und
    • stellten demzufolge fälschlicherweise auf den Terrainverlauf im Zeitpunkt der aktuellen Baueingabe ab.
  • Richtigerweise hätten sie ihren Beurteilungen nach dem hievor Ausgeführten vielmehr zugrunde legen müssen
    • den Terrainverlauf zum Zeitpunkt der Stammbaubewilligung.

Entscheid des Verwaltungsgerichts

  • Gutheissung.

Quelle

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung/1. Kammer

Endentscheid vom 08.04.2021

VB.2020.00824

Der Entscheid ist rechtskräftig.

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