Steuern / DBG – Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel vs. private Vermögensverwaltung

Direkte Bundessteuer 2015 / DBG 18 Abs. 1 + DBG 16 Abs. 3

Einleitung

Umstritten war im vorliegenden Fall, ob der mit dem Verkauf der Liegenschaft C-Strasse 01 in D erzielte Erlös als Einkunft aus selbständiger Erwerbstätigkeit (DBG 18 Abs. 1) zu qualifizieren ist oder, ob der Steuerpflichtige dabei einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn (DBG 16 Abs. 3) erzielt hat.

Sachverhalt

Der im Entscheidungszeitpunkt 72-jährige Steuerpflichtige kaufte im Jahr 2002 und 2009 je eine Landparzelle und lies darauf ein Mehrfamilienhaus erstellen.

Bis heute verkaufte er davon zwei Wohnungen, beide mit Verlust; zwei weitere Wohnungen übertrug er im Rahmen einer gemischten Schenkung an seine Kinder. Die Verluste machte er steuerlich nicht geltend und wurde bis anhin auch nicht als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler eingestuft.

Um seine Aktiengesellschaft seinem Sohn übertragen zu können, kaufte er 2005 seiner Aktiengesellschaft eine Gewerbeliegenschaft ab. Einen Teil dieser Liegenschaft verkaufte er 2015 an eine langjährige Mieterin und wurde aufgrund dieses Verkaufs als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler veranlagt.

Prozess-History

Der Steuerpflichtige (Beschwerdeführer) gelangte ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VGer ZH); Beschwerdegegnerin war die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich

Erwägungen

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erwog in der Streitsache im Wesentlichen folgendes:

  • Indizien für die Qualifikation als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler
    • Das Bundesgericht habe, so das VGer ZH, verschiedene Indizien für die Qualifikation als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler aufgestellt
      • Jedes dieser Indizien könne gemäss Bundesgericht zusammen mit anderen, unter Umständen jedoch auch allein, zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von DBG 18 Abs. 1 ausreichen
      • Dass einzelne, typische Elemente der selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt seien, könne durch andere Elemente kompensiert werden, die mit besonderer Intensität vorlägen
    • Entscheidend sei, dass die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet sei
  • Keine selbständige Erwerbstätigkeit
    • Wenn bloss das eigene Vermögen verwaltet werde, insbesondere, wenn eigene Liegenschaften vermietet würden, liege keine selbständige Erwerbstätigkeit vor
  • Private Vermögensverwaltung
    • Es läge normalerweise private Vermögensverwaltung vor, wenn der Eigentümer seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaue, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen
  • Besitzesdauer und Häufigkeit
    • Die kurze Besitzesdauer der beiden mit Verlust verkauften Wohnungen und die Häufigkeit der Transaktionen würden vorliegend nicht für eine Gewerbsmässigkeit sprechen
  • Verhalten des Steuerpflichtigen
    • Aus dem Verhalten des Pflichtigen lasse sich keine gewerbsmässige Gewinnabsicht ableiten
  • Arbeitsbeschaffung?
    • Bejahung des Kriteriums der Arbeitsbeschaffung, welches jedoch aufgrund des tiefen Umsatzes von geringer Bedeutung war
  • Berufsnähe?
    • Bejahung der Berufsnähe des Beschwerdeführers.

Gesamthaft war jedoch nicht von einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit auszugehen.

Entscheid

  1. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2015 wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 180’740.- (zum Grundtarif) veranlagt.
  2. Die Kosten des Rekursverfahrens vor Steuerrekursgericht werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht eine Parteientschädigung von Fr. 5’000.- (inkl. MWST) zu bezahlen.
  4. (Gerichtsgebühr)
  5. (Gerichtskosten)
  6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.- (inklusiv MWST) zu bezahlen.
  7. (Rechtsmittelbelehrung)
  8. (Mitteilungen)

Quelle

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

  1. Abteilung / 2. Kammer

Endentscheid vom 19.02.2020 (rechtskräftig)

SB.2019.00112

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