Auszahlung Ferienentschädigung
Der öffentliche Arbeitgeber muss dem Dienstnehmer, der arbeitsplatzbezogen krank ist, die Ferien ausbezahlen, falls er sich nicht verbindlich dazu äussert, wann dieser den Urlaub beziehen soll.
Grund: Würde der Dienstnehmer seine Ferien eigenmächtig beziehen, liefe er Gefahr, dass ihm der Arbeitgeber kündigen könnte.
Quelle
Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 15.04.2020 (A-2752/2019)
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 15.04.2020 | bgver.ch
- Beendigungsarten | oeffentliches-personalrecht.ch
- Rechte öffentl.-rechtl. Dienstverhältnisse | oeffentliches-personalrecht.ch
- Ferienanspruch | ferienanspruch.ch