Zivilprozessrecht – Instruktionsverhandlung: Bundesgerichtliche Verdeutlichung von Zweck und Aktenschluss

ZPO 226

Einleitung

Das Bundesgericht hat in Erw. 2.4.2 in den Erwägungen von 4A_338/2017 folgendes präzisierend festgehalten:

  • Ansetzung der Instruktionsverhandlung bloss zum Zwecke von Vergleichsverhandlungen
  • Keine zweite Gelegenheit für Parteien, zum unbeschränkten Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel
  • Der Aktenschluss tritt noch nicht ein.

Sachverhalt (hier: Prozesshandlungen)

  • Der Instruktionsrichter hat an der Instruktionsverhandlung wie in der Vorladung angekündigt neue Beweismittel entgegengenommen
  • Gleichzeitig hat er den Parteien indessen keine Gelegenheit gegeben, sich zu ihren Beweismitteln zu äussern und allfällige neue Tatsachen vorzubringen, welche mit den neuen Beweismitteln nachgewiesen werden sollen

Erwägungen

Das Bundesgericht meint:

  • Die Auftrennung von Einreichen neuer Beweismittel und Vorbringen neuer Tatsachen ist unzulässig
  • Die ZPO verlangt eine eindeutige Zuordnung eingereichter Beweismittel zu den damit zu beweisenden Tatsachenbehauptungen

Entsprechend gilt:

Dem Instruktionsrichter steht es zwar offen, eine Instruktionsverhandlung bloss zum Zweck von Vergleichsverhandlungen anzusetzen, womit die Verhandlung nicht als zweite Gelegenheit der Parteien zu unbeschränktem Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel dienen und der Aktenschluss anschliessend noch nicht eintreten würde:

  • Dies wäre in der Vorladung klar anzugeben.

Werden die Parteien aber aufgefordert, neue Beweismittel einzureichen,

  • so sollen sie auch die dazugehörenden Tatsachenbehauptungen,
    • welche sie mit ihren neuen Beweismitteln beweisen wollen,
      • vorbringen dürfen.

Dies ist vorliegend nicht geschehen.

Quelle

BGE 144 III 67, Erw. 2.4.2

Art. 226 ZPO   Instruktionsverhandlung

1 Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.

2 Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung.

3 Das Gericht kann Beweise abnehmen.

Weiterführende Informationen / Linktipps

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