ZGB 8, SchKG 81 ff. i.V.m. SchKG 149
In dem der provisorischen Rechtsöffnung durch Klage des Schuldners folgenden Aberkennungsprozess trägt der beklagte Gläubiger die Substantiierungs- und Beweislast. Für den Forderungsnachweis des beklagten Gläubigers ist der Verlustschein nicht ausreichend.
Der Verlustschein ist nur die amtliche Bescheinigung, dass die betriebene Forderung im erwähnten Betreibungsverfahren ganz oder teilweise ungedeckt geblieben ist. Der Verlustschein bewirkt weder eine Novation der Forderung, noch die Begründung einer neuen Schuld.
Quelle
Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10.04.2018
FV170225
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Exkurs: Aberkennungsklage | rechtsoeffnung.ch
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