BewG 2 Abs. 2, BewG 7 lit. a + BewV 11 Abs. 2 – Fortsetzung Auflagengültigkeit
Die rechtsgeschäftliche Übertragung (Singularsukzession) von Grundeigentum vom ausländischen Vater an seinen Sohn als Erbvorbezug ist bewilligungsfrei möglich, und zwar auch dann, wenn dem Veräusserer und seiner Ehefrau eine Nutzniessungs-Dienstbarkeit am Veräusserungsobjekt eingeräumt wird.
Die beim Erwerb dem Veräusserer gegenüber seinerzeit verfügten und im Grundbuch angemerkten Auflagen (Eigennutzungspflicht resp. Dauervermietungsverbot; BewV 11 Abs. 2) haben weiterhin Gültigkeit, und zwar inskünftig gegenüber den beiden Nutzniessungsberechtigten.
Quellen
BGer 2C_1069/20165 vom 03.11.2016
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 2C_1082/2016 vom 02.06.2017 | bger.ch
- Bewilligungspflicht nach Immobiliennutzung | immobilienerwerb-durch-auslaender.ch
- Rechtsgrundlagen | immobilienerwerb-durch-auslaender.ch
- Immobilienübertragung lebzeitig: Szenario Vorbehaltsnutzung | immobiliennachfolge.ch
- Nutzniessung | nutzniessung.ch
- Anmerkung | anmerkung.ch