Auftrag: Berechnung Architekturhonorar bei Projektabbruch

Art. 1.12.1, Art. 7.2 – 7.5, insbesondere 7.5.6 SIA-Norm 102
OR 2 Abs. 2, OR 18 Abs. 1, OR 19 Abs. 2, OR 394 Abs. 3 sowie OR 404 Abs. 1 und 2

In casu ging es darum, dass ein Bauprojekt massgeblich abgeändert und mit einem andern Architekten fortgeführt wurde.

In diesem Fall berechnete sich das Architektenhonorar für die erbrachten Leistungen anhand der letzten Kostenschätzung für das ursprünglich geplante Projekt.

Quelle

BGE 4A_136/2014 vom 28.08.2014   =   Die Praxis 12/2015, Nr. 112, S. 926 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Architektenhonorar: Honorarminderung – Vorzeitige Vertragsauflösung | architektenrecht.ch

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