Staatshaftung: ZPO-Kostenvorschuss-Regelung ist ok

Staatshaftungsverfahren

Für Schadenersatzansprüche Privater gegen den Kanton Zürich sind nach HG/ZH § 19 und VRG/ZH § 2 die Zivilgerichte zuständig.

Die Kantone können für die Kostenregelung von Staatshaftungsverfahren besondere, von der eidg. Zivilprozessordnung (ZPO) abweichende Regeln erlassen. 

Das Bundesgericht erachtet es daher nicht als willkürlich, auf die in der Verwaltungsrechtspflege anwendbare Kostenvorschussregelung zu verzichten und diejenige der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden, weil das Verfahren auf Geltendmachung von Schadenersatz und Genugtuung gegen den Staat nicht als Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizverfahren ausgestaltet ist, sondern eben als Zivilverfahren.

Quelle

BGE 2C_344/2013 vom 10.10.2013

Weiterführende Informationen / Linktipps

Kostenvorschuss / Sicherheitsleistung | zivilprozess.ch

Staatshaftung | staatshaftung.ch

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