Aktiengesellschaft: Organisationsmangel bei einer Zweigniederlassung und Vorgehen

OR 941a, OR 731b und HRegV 154 / SchKG 50

Bei der schweizerischen Zweigniederlassung einer Rechtseinheit mit Sitz in Skopje hat das Handelsregisteramt festgestellt, dass ihr einziger Vertreter Wohnsitz in Skopje hatte.

Aus den Erwägungen des Einzelgerichts des Handelsgerichts lässt sich folgendes Materielles zusammenfassen:

Die Zweigniederlassung (ZN) einer Rechtseinheit mit Sitz im Ausland muss mindestens eine Person im Handelsregister eintragen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat (vgl. IPRG 160 Abs. 2 + OR 935 Abs. 2).

Das Fehlen einer rechtsgenüglichen Vertretung begründet einen zu behebenden Organisationsmangel.

Bei Organisationmängeln hat das Gericht die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:

  • Für Rechtseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit
    • Androhung von Massnahmen gemäss OR 731b Abs. 1 Ziffern 1 – 3
      • Keine abschliessende Aufzählung (siehe Begriff „insbesondere“ in Abs. 1)
    • Ultima ratio
      • Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs (OR 731b Abs. 1 Ziffer 3)
  • Für Zweigniederlassungen
    • zusätzlich Löschung der ZN im Handelsregister, mangels Rechtspersönlichkeit der ZN (vgl. HRegV 153b)
      • Anwendbarkeit auch bei Organisationsmängeln, die sonst vor Gericht gebracht werden
    • Tangierte Gläubigerinteressen?
      • Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs
      • Die Abklärung betroffener Gläubigerinteressen hat durch Einholung eines Betreibungsregisterauszugs plausibilisiert zu werden
      • Konkurs als sog. „Niederlassungskonkurs“ gemäss SchKG 50

Da diverse Betreibungen bestanden, wurde vom angerufenen Einzelgericht am Handelsgericht die Liquidation der Zweigniederlassung angedroht und diese nach unbenutztem Fristablauf androhungsgemäss aufgelöst und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet (HRegV 154 in analoger Verbindung mit OR 731b Abs. 1 Ziffer 3). Die Folge war eine „… Liquidation analog dem sog. Niederlassungskonkurs (Art. 50 SchKG bzw. Schmid, Basler Kommentar, N. 26 zu Art. SchKG, mit Hinweisen). (…)“.

Quelle

ZR 113 (2014) Nr. 26 S. 89 ff.

Einzelgericht des Handelsgerichts / Verfügungen vom 27.08.2012, 07.01.2013 und 04.03.2014 (HE120319)

Erledigungsart:

  • Konkurseinstellung mangels Aktiven: 14.06.2013
  • Löschung der Zweigniederlassung im HR: 24.09.2013

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