Mängel in der Organisation der Gesellschaft
Das Gesuch zur Behebung der Organisationsmängel im Sinne von OR 731b Abs. 1 muss sich wie die Auflösungsklage nach OR 821 gegen die Gesellschaft selbst richten. Die Gesellschaft muss passivlegitimiert sein.
Schriftliche Begründung der Berufung
Die Berufung muss folgende Bedingungen erfüllen:
- Rubrum muss Kläger und Beklagte (Gesellschaft) nennen
- Schriftform
- Begründung / Substantiierte Behauptungen
Ohne Erfüllung dieser drei Voraussetzungen kann der Richter über die Klage nicht urteilen; infolgedessen muss er die Berufung abweisen.
Quelle
BGE 4A_527/2011 vom 05.03.2012 (= BGE 138 III 213 ff.)
Art. 731b OR
1 Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Der Richter kann insbesondere:
1.
der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist;
2.
das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3.
die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.
2 Ernennt der Richter das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt er die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Er verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Richter die Abberufung von Personen verlangen, die dieser eingesetzt hat.
Art. 821 OR
A. Auflösung
I. Gründe
1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
1.
wenn ein in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund eintritt;
2.
wenn die Gesellschafterversammlung dies beschliesst;
3.
wenn der Konkurs eröffnet wird;
4.
in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
2 Beschliesst die Gesellschafterversammlung die Auflösung, so bedarf der Beschluss der öffentlichen Beurkundung.
3 Jeder Gesellschafter kann beim Gericht die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund verlangen. Das Gericht kann statt auf Auflösung auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen, so insbesondere auf die Abfindung des klagenden Gesellschafters zum wirklichen Wert seiner Stammanteile.
Art. 311 ZPO Einreichen der Berufung
1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2 Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Weiterführende Informationen / Linktipps
BGE 4A_527/2011 vom 05.03.2012 (Entscheidpubl. inkl. URL fehlen noch)
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