SchKG 174
Sofern der Betreibungsschuldner die Kosten des Konkursgerichts erst im Beschwerdeverfahren tilgte,
- hat er mit seiner Beschwerde zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen,
- auch wenn die Schuldtilgung im Übrigen ganz vor der Konkurseröffnung erfolgte.
Quelle
BGer 5A_375/2025 vom 11.08.2025
Weiterführende Informationen / Linktipps
Bundesgerichtsentscheid
Ausführliche Kommentierung unter LAW.CH®
Quelle
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte