Bestätigung der Rechtsprechung
Der vorliegende Fall betrifft einmal mehr den Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei der Behebung von Organisationsmängeln.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin bemühte sich, den Organisationsmangel zu beheben:
- Wahl einer neuen Revisionsstelle
- Veranlassung der Wahlannahmeerklärung
Grundsatz
Eine Auflösung der Gesellschaft gestützt auf OR 731b Abs. 1 Ziffer 3 ist nur dann gerechtfertigt, wenn
- die betroffene Gesellschaft auf entsprechende Aufforderungen zur Behebung des Organisationsmangels überhaupt nicht reagiert;
- davon auszugehen ist, dass
- die mildere Massnahme von OR 731b Abs. 1 Ziffer 2 – Ernennung des fehlende Organs – nicht sachgerecht oder zielführend ist;
- die Gesellschaft auch bei richterlicher Einsetzung des fehlenden Organs – hier eine Revisionsstelle – nicht reagiert und auch den Vorschuss nicht leisten würde (OR 731b Abs. 2).
Unverhältnismässigkeit der Auflösungs-Anordnung
Da die Beschwerdeführerin den Organisationsmangel behob, erwies sich die Anordnung der Liquidation als unverhältnismässig. Für die Anwendung der ultima ratio der Auflösung bestand mithin keine Veranlassung mehr.
Bestätigung der Rechtsprechung
Mit seinem Urteil bestätigte das Bundesgericht die vorhandene Rechtsprechung:
- BGE 4A_4/2013 vom 13.05.2013
- BGE 4A_411/2012 vom 22.11.2012
Quelle
BGE 4A_354/2012 vom 16.12.2013
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Organisationsmängel und Passivlegitimation | bnlwayers.ch
- Aktiengesellschaft: Liquidation nur als Ultima ratio | bnlawyers.ch
- AG: Auflösung | aktiengesellschaft.ch
- Inaktive Gesellschaft: Organisationsmängel-Liquidation | inaktive-gesellschaft.ch