Mit einem neuen Leiturteil (BGE 4A_13/2012) hat das Bundesgericht entschieden, dass die Bank auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit über ihre Geschäftsführung Rechenschaft zu legen und alles zu erstatten habe, was ihr im Rahmen des Auftrags zugekommen sei. Diese Rechenschaftspflicht, die auf der Ablieferungs- und Herausgabepflicht basiere [BGE 110 II 181 Erw. 2], solle dem Auftraggeber eine Kontrolle ermöglichen. Entsprechend habe die Bank als Beauftragte „den Auftraggeber vollständig und wahrheitsgetreu zu informieren und ihm alle Dokumente vorzulegen …, die sich auf die im Interesse des Auftraggebers besorgten Geschäfte beziehen“.
Das Bundesgericht differenziert dabei in folgende Dokumenten-Arten:
- Interne Dokumente, die dem Auftraggeber zwar nicht ausgehändigt, aber zur Kenntnis gebracht werden müssen, und zwar aufgrund einer Abwägung der Geheimhaltungsinteressen des Beauftragten in geeigneter Form (zB Auszug);
- Rein interne Dokumente (zB nicht herausgegebene Vertragsentwürfe), die für die Ueberprüfung der Auftragserfüllung nicht relevant sind und daher nicht der Rechenschaftspflicht unterliegen.
Aus den Ausführungen des Bundesgerichts folgt, dass « Herausgabe- und Rechenschaftspflicht nicht gleich weit reichen ». Damit wird der in der Rechtslehre vertretene Grundsatz, dass die Rechenschaftspflicht nie weiter gehen könne als die Herausgabepflicht vom Bundesgericht verworfen.
Quelle
BGE 4A_13/2012 vom 19.11.2012 | polyreg.ch
Weiterführende Informationen / Linktipps
Retrozession | retrozession.ch
BGE 4A_127/2012 vom 30.10.2012 | polyreg.ch
Retrozessionen im Finanzproduktevertrieb und im Bankenkonzern | https://www.bnlawyers.ch
News zum Anlegerschutz | anlegerschutz.ch