Internationales Schiedsverfahren + ausländische Insolvenzbestimmungen

Mit BGE 4A_50/2012 vom 16.10.2012 hatte das Schweizerische Bundesgericht zu beurteilen, ob die Insolvenzeröffnung über eine portugiesische Partei zum Verlust der Partei- und Prozessfähigkeit im Schiedsverfahren führe.

Das Bundesgericht erwog folgendes:

  • Anwendbares Recht
    • IPRG 33 f. (für natürliche Personen) und IPRG 154 bzw. IPRG 155 lit. c (für Gesellschaften) bestimmen das anwendbare Recht.
  • Massgeblichkeit des Rechts nach dem Personal- bzw. Gesellschaftsstatut für die Rechtsfähigkeit
    • Hat die Gesellschaft nach dem Inkorporationsstatut Rechtspersönlichkeit, ist sie in einem internationalen Schiedsverfahren mit Sitz in der Schweiz auch parteifähig.
  • Parteifähigkeit
    • Entscheidend ist, dass das portugiesische Recht der Beschwerdeführerin die Rechtspersönlichkeit einräumt.
    • Die portugiesische Insolvenzmasse ist bis zur vollständigen Liquidation weiterhin Trägerin von Rechten und Pflichten; sie geniesst folglich weiterhin eigene Rechtspersönlichkeit.
    • Die Insolvenzeröffnung nach portugiesischem Recht tangiert somit die Rechtsfähigkeit selbst im laufenden Schiedsverfahren nicht.

Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde ab.

Quelle

BGE 4A_50/2012 vom 16.10.2012

Weiterführende Informationen / Linktipp

Schiedsgerichtsbarkeit | schiedsgerichtsbarkeit.ch

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