Mit BGE 4A_50/2012 vom 16.10.2012 hatte das Schweizerische Bundesgericht zu beurteilen, ob die Insolvenzeröffnung über eine portugiesische Partei zum Verlust der Partei- und Prozessfähigkeit im Schiedsverfahren führe.
Das Bundesgericht erwog folgendes:
- Anwendbares Recht
- IPRG 33 f. (für natürliche Personen) und IPRG 154 bzw. IPRG 155 lit. c (für Gesellschaften) bestimmen das anwendbare Recht.
- Massgeblichkeit des Rechts nach dem Personal- bzw. Gesellschaftsstatut für die Rechtsfähigkeit
- Hat die Gesellschaft nach dem Inkorporationsstatut Rechtspersönlichkeit, ist sie in einem internationalen Schiedsverfahren mit Sitz in der Schweiz auch parteifähig.
- Parteifähigkeit
- Entscheidend ist, dass das portugiesische Recht der Beschwerdeführerin die Rechtspersönlichkeit einräumt.
- Die portugiesische Insolvenzmasse ist bis zur vollständigen Liquidation weiterhin Trägerin von Rechten und Pflichten; sie geniesst folglich weiterhin eigene Rechtspersönlichkeit.
- Die Insolvenzeröffnung nach portugiesischem Recht tangiert somit die Rechtsfähigkeit selbst im laufenden Schiedsverfahren nicht.
Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde ab.
Quelle
BGE 4A_50/2012 vom 16.10.2012
Weiterführende Informationen / Linktipp
Schiedsgerichtsbarkeit | schiedsgerichtsbarkeit.ch