Änderung der Altlastenverordnung tritt per 01.08.2012 in Kraft

Die Altlastenverordnung (AltlVo) bildet die Grundlage dafür, dass die Kantone die mit Schadstoffen belasteten Standorte in einen Kataster (Kataster der belasteten Standorte) einzutragen haben. Dieser Kataster der belasteten Standorte bildet für die Kantone Ausgangslage für die Prüfung, ob diese Standorte saniert oder überwacht werden müssen. Beim Vollzug der Überwachung sind in den vergangenen Jahren aufgetreten sind, hat der Bundesrat die Altlastenverordnung in diesem Punkt geändert und diese Aenderung per 01.08.2012 in Kraft gesetzt.

Besteht eine schädliche oder lästige Einwirkung auf die Umwelt oder eine konkrete Gefahr dazu, wird von Altlast gesprochen, welche zu sanieren ist. Ein Sanierungsbedarf kann sich auch erst im Laufe der Zeit entwickeln. Bei erhöhten Emissionen verlangt die Altlastenverordnung eine Überwachung des Standorts. Die Überwachung so lange zu geschehen, bis vom sanierungsbedürftigen Standort keine Gefahr für die Umwelt mehr ausgeht. Beim Überwachungs-Vollzug sind Unklarheiten aufgetreten, die es nun zu beheben und die Altlastenverordnung hiefür anzupassen gilt.

Revision Altlastenverordnung

Gegenstand

Geltende Verordnung

revidierte Verordnung

Überwachungsbedarf

Gefahr, dass sich am Standort Schadstoffe ins Grundwasser ausbreiten können

Festlegung von Untergrenzen der Schadstoff-Konzentration mittels moderner Analysetechniken

 

Überwachungsdauer

Keine Einschränkung

Festlegung der Kriterien fÜr die Überperiode, unter Berücksichtigung des Verlaufs der Schadstoffkonzentration

Definition der Kriterien fÜr das Ende der Überwachung

Einstellung der Überwachungen, wenn nach mehrjähriger Überwachung feststeht, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentrationen und den Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf mehr zu erwarten ist

Überwachungskonzept

Pflicht zur Erstellung eines Überwachungskonzepts zuhanden der zuständigen Behörde

Inhalt

  • Ziele der Überwachung
    • Berücksichtigung des Standes der Technik
    • Umweltverträglichkeit
    • Wirtschaftlichkeit
    • Massnahmen der Überwachung

Es wird sich weisen, ob sich die schadstoff- und standortbezogene Massnahmen-Individualisierung bewähren wird.

Quelle

Mitteilung des Bundesamtes für Umwelt BAFU vom 09.05.2012 | news.admin.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Altlastenverordnung: Überwachung belasteter Standorte | law-news.ch

Kostentragungspflichten | altlastenrecht.ch

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