Die Kantone sind seit 01.07.2011 verpflichtet, in ihren Richtplänen Gebiete zu bezeichnen, in welchen Massnahmen zur Lenkung des Zweitwohnungsbaus ergriffen werden sollen; vgl. hiezu insbesondere RPG 8 Abs. 2 und 3.
Dabei wurde im Kanton Graubünden folgendes erkannt:
- Anwendung der künftigen Vorschriften zur Kontingentierung des Zweitwohnungsbaus
- Vorgängige Festlegung einer Planungszone
- Privilegierung von „touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen“
- Kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit
- Kein Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
- Kein Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit
- Sicherung der Erstwohnungsverpflichtung
- Zulässigkeit einer Vermietungspflicht an Ortsansässige gegen angemessenes Entgelt
- Maximalkontingente pro Bauherrschaft
- Zulässigkeit der Differenzierung pro Jahr und nach Kleinbau- bzw. Grossbau-Projekten
- Sanktionen bei Erschleichen von Kontingenten
- Verhältnismässigkeit der Massnahmen Wiederherstellung, Ausschluss und Strafverfahren
- Einjährige Baubeginnsfrist (KRG 91 Abs. 2)
- Keine Lockerung durch kommunale Bestimmungen
- Verfallfrist für Kontingente
- 12 Monate (anstelle der 3 monatigen Verfallfrist), aus Verhältnismässigkeitsgründen.
Quelle
RR (CE) GR vom 21.12.2010 / ZGRG*) 2011, 221
*) Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden
Anmerkung
Ob und inwieweit diese raumplanerischen Vorgaben aufgrund der 20 % Beschränkung der vom Souverän am 11.03.2012 angenommenen „Zweitwohnungsinitiative“ anzupassen sind, wird noch geklärt werden müssen (vgl. Newsartikel zur Zweitwohnungsinitiative).