Zweitwohnungsbau und Richtplanung

Die Kantone sind seit 01.07.2011 verpflichtet, in ihren Richtplänen Gebiete zu bezeichnen, in welchen Massnahmen zur Lenkung des Zweitwohnungsbaus ergriffen werden sollen; vgl. hiezu insbesondere RPG 8 Abs. 2 und 3.

Dabei wurde im Kanton Graubünden folgendes erkannt:

  • Anwendung der künftigen Vorschriften zur Kontingentierung des Zweitwohnungsbaus
    • Vorgängige Festlegung einer Planungszone
  • Privilegierung von „touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen“
    • Kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit
    • Kein Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
    • Kein Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit
  • Sicherung der Erstwohnungsverpflichtung
    • Zulässigkeit einer Vermietungspflicht an Ortsansässige gegen angemessenes Entgelt
  • Maximalkontingente pro Bauherrschaft
    • Zulässigkeit der Differenzierung pro Jahr und nach Kleinbau- bzw. Grossbau-Projekten
  • Sanktionen bei Erschleichen von Kontingenten
    • Verhältnismässigkeit der Massnahmen Wiederherstellung, Ausschluss und Strafverfahren
  • Einjährige Baubeginnsfrist (KRG 91 Abs. 2)
    • Keine Lockerung durch kommunale Bestimmungen
  • Verfallfrist für Kontingente
    • 12 Monate (anstelle der 3 monatigen Verfallfrist), aus Verhältnismässigkeitsgründen.

Quelle

RR (CE) GR vom 21.12.2010 / ZGRG*) 2011, 221

*) Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden

Anmerkung

Ob und inwieweit diese raumplanerischen Vorgaben aufgrund der 20 % Beschränkung der vom Souverän am 11.03.2012 angenommenen „Zweitwohnungsinitiative“ anzupassen sind, wird noch geklärt werden müssen (vgl. Newsartikel zur Zweitwohnungsinitiative). 

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