Gebäudebrand-Schaden

Nicht alle Mehrkosten sind gedeckt !

Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, ein beschädigtes Gebäude (Hotel) müsse nur insoweit wiederhergestellt werden bis der Zustand vor dem Gebäudebrand erreicht sei. Die Mehrkosten aufgrund neuer Bauvorschriften und behördlicher Auflagen stellten einen nicht zu deckenden Kollateralschaden dar.

Demgegenüber meinte der Hotelier, die Vorinstanz habe nur auf die technische, nicht aber auf die rechtliche Verwendbarkeit der unversehrten Gebäudeteile geachtet. Es seien Mehrkosten aus nachgenannten Sachverhalten ebenfalls abzugelten:

  • Baupolizeiliche Normen
  • Geltende Vorschriften der Feuerpolizei
  • Lebensmittelhygiene
  • Behindertengerechtes Bauen
  • Bau nach Minergiestandard.

Das an die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz gebundene Bundesgericht erblickt in der Sichtweise der Vorinstanz keine Willkür und meinte, die Gebäudeversicherungsanstalt sei durch die Differenzierung beim Kubikmeterpreis in brauchbare und nicht brauchbare Gebäudeteile und durch die Berücksichtigung der grundeigentümerseitigen Expertenhinweise dem betroffenen Hotelier sehr entgegengekommen. 

Quelle

BGE 2C_702/2010 vom 21.06.2011

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