Keine Herabsetzung Mäklerhonorar von 3% bei Verkaufspreis von CHF 3,8 Mio.

OR 417

Ein Auftraggeber verlangte des geringen Aufwands wegen die Herabsetzung des Maklerhonorars.

Das Schweizerische Bundesgericht stellte fest, dass für die Frage, ob ein unverhältnismässig hoher Mäklerlohn gefordert werde [OR 417], auf die Gesamtheit aller Umstände abzustellen sei.

Als Beurteilungskriterien seien zu berücksichtigen:

  • Übliches Honorar
  • Besonders gute Abschlussgelegenheit
  • Nicht gewerbsmässige Tätigkeit des Maklers
  • etc.

Der tatsächliche Aufwand des Maklers sei nicht entscheidend, da nicht Leistung, sondern Erfolg honoriert werde. Aufgrund des aleatorischen Charakters der Mäkelei sei vom Grundsatz auszugehen, dass der Lohn den Erfolg des Mäklers entgelte.

Die Chambre civile de la Cour de Justice du canton de Genève hatte zu Recht die Provision von CHF 122’664, d.h. 3 % auf einem Verkaufspreis von CHF 3,8 Mio., nicht herabgesetzt.

Quelle

BGE 4A_278/2012 vom 26.09.2012 (= BGE 138 III 669) 

Weiterführende Informationen / Linktipps

Maklerentgelt: Höhe der Provision | immobilienmaklerrecht.ch
Maklerentgelt: Herabsetzung | immobilienmaklerrecht.ch

Fallbeispiel Maklerrecht, Fall Nr. 18 – Provision: Herabsetzung (Quelle: immobilienmaklerrecht.ch)

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