AVIG 30 Abs. 1 lit. c; AVIV 45
Wie jeden vollzeitbeschäftigten Erwerbstätigen trifft auch
- die Arbeitssuchpflicht einen Rekruten.
Je nach seinem konkreten Einsatz kann dies den Rekruten vor besondere Herausforderungen stellen.
Im zu beurteilenden Fall hatte das kantonale Gericht,
- nach Erwägung lediglich allgemeingültiger Aspekte zum Militärdienst
jedoch
- keine konkreten organisatorischen Schwierigkeiten in der Rekrutenschule festgestellt.
Der arbeitslosenversicherte Rekrut war offenbar
- nicht daran gehindert, innert drei Monaten mehr als sechs Bewerbungen zu verfassen.
BGer 8C_753/2024 vom 01.09.2025 = BGE 152 V 60
Art. 30 AVIG Einstellung in der Anspruchsberechtigung
1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
- durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
- zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
- sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
- die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
- unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
- Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
- während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2 Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.144
3 Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.145 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.
3bis Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.
4 Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
Art. 45 AVIV Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung
(Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
1 Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
- der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
- der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
2 Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
3 Die Einstellung dauert:
- 1–15 Tage bei leichtem Verschulden;
- 16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
- 31–60 Tage bei schwerem Verschulden.
4 Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
- eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
- eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
5 Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
Weiterführende Informationen
- AVIG + Stellensuche
- Missbräuchliche Kündigung
Quelle
Redaktionsteam Bürgi Nägeli Rechtsanwälte