Definitive Rechtsöffnung – Rechtsnachfolge einer Deutschen Sparkasse: Keine Notorietät ausländischer Handelsregister-Einträge

Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises (ZPO 151).

Offenkundige (allgemein notorische) Tatsachen

  • sind allgemein bekannte bzw. durch jedermann mit allgemein zugänglichen Mitteln feststellbare Tatsachen;
  • müssen weder behauptet noch bewiesen werden und können vom Gericht auch bei Geltung der Verhandlungsmaxime von Amtes wegen berücksichtigt werden;

Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Notorietät lediglich Eintragungen in schweizerischen Handelsregistern zuerkannt:

  • Entgegen der Vorinstanz kann diese Rechtsprechung nicht auch auf Eintragungen in ausländischen Handelsregistern übertragen werden.

Da notorische Tatsachen weder behauptet noch bewiesen werden müssen, sind solche Tatsachen nur mit Zurückhaltung anzunehmen, um nicht die Beweisführungsgrundsätze und Parteirechte zu unterlaufen:

  • Im Interesse der Rechtssicherheit sind daher Eintragungen in ausländischen Handelsregistern keine notorischen Tatsachen.

Damit blieb die Diskrepanz zwischen der im Rechtsöffnungstitel genannten Gläubigerin und der betreibenden Gesuchstellerin unerklärt und unbelegt. Folglich hätte die Rechtsöffnung mangels Nachweises der Gläubigeridentität abgewiesen werden müssen, zumal die Beschwerdeführerin die Gläubigeridentität bestritten hatte. 

Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung wäre abzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen der Betreibungsschuldnerin vom Bundesgericht gutgeheissen wurde.

BGer 4A_639/2023 vom 03.04.2024

Quelle

Bürgi Nägeli Redaktionsteam

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