Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 2 ZGB; Art. 12 Abs. 1 StHG; § 1 Abs. 1 GGStG/LU, § 3 Abs. 1 Ziff. 1 GGStG/LU, § 7 Abs. 1 GGStG/LU, § 9 Abs. 1 GGStG/LU, § 13 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 GGStG/LU, § 13 Abs. 2 GGStG/LU, § 17 Abs. 1 GGStG/LU, § 19 Abs. 1 GGStG/LU
Bei der Auslegung des Kriteriums der Üblichkeit einer vom Veräusserungspreis abzugsfähigen üblichen Maklerprovision gilt folgendes:
- Fehlendes Näheverhältnis + Beachtung des Prinzips „dealing at arm’s length“
- Parteien können Leistung und Gegenleistung im Rahmen des (Branchen-)Üblichen – für eine Steuerabzugsfähigkeit – vereinbaren, wenn
- kein spezielles Näheverhältnis zueinander besteht und
- sie sich nach dem Prinzip des „dealing at arm’s length“ (sog. Drittmanns-Test-Standhalten) verhalten.
- Parteien können Leistung und Gegenleistung im Rahmen des (Branchen-)Üblichen – für eine Steuerabzugsfähigkeit – vereinbaren, wenn
- Fehlende gesetzliche Grundlage für Abzugsbeschränkung
- Für eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Maklerprovision auf einen bestimmten Prozentwert, zum Beispiel von 1 % – 2 % des Veräusserungswertes für überbaute, nicht schwerverkäufliche Grundstücke, mangelte es hier an einer gesetzlichen Grundlage.
Kantonsgericht Luzern
Urteil vom 29.06.2023
7W21 77
LGVE 2024 IV Nr. 1
Weiterführende Informationen
- Maklerrecht
- Grundstückgewinnsteuer
- Steuerverfahrensrecht
- Keine Maklerlohn-Kürzung infolge Genehmigung des niedrigeren Kaufpreises
Quelle
Redaktionsteam Bürgi Nägeli Rechtsanwälte