Immobilien / Maklerrecht / Grundstückgewinnsteuer – Maklerhonorar: Steuerabzug + Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für Prozentsatz-Beschränkung

Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 2 ZGB; Art. 12 Abs. 1 StHG; § 1 Abs. 1 GGStG/LU, § 3 Abs. 1 Ziff. 1 GGStG/LU, § 7 Abs. 1 GGStG/LU, § 9 Abs. 1 GGStG/LU, § 13 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 GGStG/LU, § 13 Abs. 2 GGStG/LU, § 17 Abs. 1 GGStG/LU, § 19 Abs. 1 GGStG/LU

Bei der Auslegung des Kriteriums der Üblichkeit einer vom Veräusserungspreis abzugsfähigen üblichen Maklerprovision gilt folgendes:

  • Fehlendes Näheverhältnis + Beachtung des Prinzips „dealing at arm’s length“
    • Parteien können Leistung und Gegenleistung im Rahmen des (Branchen-)Üblichen – für eine Steuerabzugsfähigkeit – vereinbaren, wenn
      • kein spezielles Näheverhältnis zueinander besteht und
      • sie sich nach dem Prinzip des „dealing at arm’s length“ (sog. Drittmanns-Test-Standhalten) verhalten.
  • Fehlende gesetzliche Grundlage für Abzugsbeschränkung
    • Für eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Maklerprovision auf einen bestimmten Prozentwert, zum Beispiel von 1 % – 2 % des Veräusserungswertes für überbaute, nicht schwerverkäufliche Grundstücke, mangelte es hier an einer gesetzlichen Grundlage.

Kantonsgericht Luzern
Urteil vom 29.06.2023
7W21 77
LGVE 2024 IV Nr. 1

Quelle

Redaktionsteam Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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