Erbrecht – Wegfall eines Erben: Testaments-Auslegung

ZGB 481, ZGB 487

Ist ein eingesetzter Erbe, hier eine nicht entstandene Stiftung, vakant und tritt deren Erbenstellung nicht ein, fällt deren Anteil an die ge­setzlichen Erben.

Sollen die gesetzlichen, nicht pflichtteilsgeschützten Erben unter keinen Umständen als Erben berufen werden,

  • sind Ersatz­erben zu bestimmen oder
  • es ist dies ausdrücklich festzuhalten.

BGer  5A_212/2020 vom 26.01.2022

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Quelle

Redaktionsteam Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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