ZGB 481, ZGB 487
Ist ein eingesetzter Erbe, hier eine nicht entstandene Stiftung, vakant und tritt deren Erbenstellung nicht ein, fällt deren Anteil an die gesetzlichen Erben.
Sollen die gesetzlichen, nicht pflichtteilsgeschützten Erben unter keinen Umständen als Erben berufen werden,
- sind Ersatzerben zu bestimmen oder
- es ist dies ausdrücklich festzuhalten.
BGer 5A_212/2020 vom 26.01.2022
Weiterführende Informationen
- Wegfall / Nichteintritt der Erbenstellung
- Testament / Auslegung + Inhalt
- Erbvertrag / Auslegung + Inhalt
- Ersatzerben-Einsetzung
Quelle
Redaktionsteam Bürgi Nägeli Rechtsanwälte