Arbeitsrecht / Steuern Privatpersonen / Unternehmenssteuern – Spesenreglement für Unternehmen: Genehmigung durch Steuerbehörde des Sitzkantons wirkt auch für Veranlagungsbehörden anderer Kantone

DBG 16 Abs. 1 + DBG 17 Abs. 1; OR 327a Abs. 1 / Kreisschreiben Nr. 25 der Schweizerischen Steuerkonferenz in der Fassung vom 18.01.2008

Die Auslagen, die ein Arbeitgeber in Anwendung eines von der Steuerbehörde des Sitzkantons geneh­migten „Spesenreglements“ pauschal erstattet, müssen von der Veranlagungsbehörde, auch eines anderen Kantons, – aufgrund des Prinzips Treu und Glauben – vorbehaltlos akzeptiert werden.

Die Veranlagungs­behörde eines anderen Kantons kann daher

  • nicht prüfen,
    • ob die erhaltene Pauschalentschädigung den ef­fektiven Auslagen des Arbeitnehmers entspricht;
  • nur kontrollieren,
    • ob der erstattete Be­trag mit der im Spesenreglement vorgesehenen Entschädigung übereinstimmt.

BGer 2C_804/2021 vom 14.10.2022   =   BGE 148 II 504 ff.

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Quelle

Bürgi Nägeli Redaktionsteam

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