DBG 16 Abs. 1 + DBG 17 Abs. 1; OR 327a Abs. 1 / Kreisschreiben Nr. 25 der Schweizerischen Steuerkonferenz in der Fassung vom 18.01.2008
Die Auslagen, die ein Arbeitgeber in Anwendung eines von der Steuerbehörde des Sitzkantons genehmigten „Spesenreglements“ pauschal erstattet, müssen von der Veranlagungsbehörde, auch eines anderen Kantons, – aufgrund des Prinzips Treu und Glauben – vorbehaltlos akzeptiert werden.
Die Veranlagungsbehörde eines anderen Kantons kann daher
- nicht prüfen,
- ob die erhaltene Pauschalentschädigung den effektiven Auslagen des Arbeitnehmers entspricht;
- nur kontrollieren,
- ob der erstattete Betrag mit der im Spesenreglement vorgesehenen Entschädigung übereinstimmt.
BGer 2C_804/2021 vom 14.10.2022 = BGE 148 II 504 ff.
Weiterführende Informationen
- Spesenreglemente
- Aufgehoben per 13.12.2021 (hier massgebende Fassung)
- Hinweise für neue Verhältnisse
Quelle
Bürgi Nägeli Redaktionsteam