SchKG / Konkurs – Mangels Aktiven eingestellter Konkurs: Abgrenzung der Wiedereröffnung zum Nachkonkurs

SchKG 230 / SchKG 269

Die Wiedereröffnung eines mangels Aktiven eingestellten Konkurses

  • ist im Gesetz nicht vorgesehen;
  • ist aber gemäss der Rechtsprechung bei Entdeckung neuer Vermögenswerte, welche die Kosten einer Verfahrensfortsetzung decken, zulässig.

Der Nachkonkurs setzt im Gegensatz dazu voraus

  • ein durchgeführtes und abgeschlossenes Konkursverfahren.

BGer 5A_857/2020 vom 31.05.2021   =   Die Praxis 9/2021 Nr. 100

Quelle

Bürgi Nägeli-Redaktionsteam

I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven

1. Im allgemeinen

Art. 230 SchKG

1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursver­fahrens.415

2 Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.416

3 Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben wer­den.417

4 Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.418

415 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227BBl 1991 III 1).

416 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227BBl 1991 III 1).

417 Eingefügt durch Art. 15 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

418 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227BBl 1991 III 1).

B. Nachträglich entdeckte Ver­mögenswerte

Art. 269 SchKG

1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke ent­deckt, wel­che zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Kon­kursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Ver­wer­tung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rang­ordnung.

2 Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträ­gen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.465

3 Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkurs­amt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es fin­den die Bestimmungen des Artikels 260 entspre­chende Anwendung.

465 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227BBl 1991 III 1).

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