StPO 433 Abs. 2
Die Untersuchungsbehörde muss einen Privatkläger aufmerksam machen auf:
- Sein Recht, eine (Prozess-)Entschädigung zu beantragen
- Seine Obliegenheit, die beantragte Prozessentschädigung zu beziffern und zu belegen.
Da der Anspruch auf die im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Rechtsvertretung ist
- nicht laufend nach jeder anwaltlichen Tätigkeit geltend zu machen
- als Ganzes vor Abschluss des Verfahrens anzumelden
Daher ist die Privatklägerschaft, welche einen Antrag auf Entschädigung gestellt hat, über den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens zu orientieren.
Quelle
BGer 6B_242/2020 vom 06.07.2020
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 6B_242/2020 vom 06.07.2020 | bger.ch
- Das Privatklageverfahren | straf-prozess.ch
- Privatkläger: Recht auf unentgeltliche Rechtspflege im Vorverfahren | law-news.ch