Strafprozessrecht – Privatklägeranspruch auf Prozessentschädigung

StPO 433 Abs. 2

Die Untersuchungsbehörde muss einen Privatkläger aufmerksam machen auf:

  • Sein Recht, eine (Prozess-)Entschädigung zu beantragen
  • Seine Obliegenheit, die beantragte Prozessentschädigung zu beziffern und zu belegen.

Da der Anspruch auf die im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Rechtsvertretung ist

  • nicht laufend nach jeder anwaltlichen Tätigkeit geltend zu machen
  • als Ganzes vor Abschluss des Verfahrens anzumelden

Daher ist die Privatklägerschaft, welche einen Antrag auf Entschädigung gestellt hat, über den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens zu orientieren.

Quelle

BGer 6B_242/2020 vom 06.07.2020

Weiterführende Informationen / Linktipps

 

Die Kommentare sind geschlossen.