Enthält die Klageantwort-Schrift eine Behauptung mit Beweisantrag, hat der Kläger seine Behauptungen und die zugehörigen Beweismittel für den Gegenbeweis bereits mit seiner Replik-Schrift vorzubringen.
Mit der Duplik-Schrift neu offerierte zusätzliche Beweismittel zur weiteren Stützung der bereits mit der Klageantwort erhobenen Behauptung berechtigen den Kläger nicht, seine ihm bereits zuvor bekannten Behauptungen und Beweismittel für den Gegenbeweis als unechte Noven anzurufen.
Quelle
BGer 4A_259/2019 vom 10.10.2019
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 4A_259/2019 vom 10.10.2019 | bger.ch
- Beweisrecht | zivilprozess.ch
- Missbräuchliche Kündigung | arbeits-recht.ch