ZGB 614
Die Verjährung kann durch Erbteilungsklage unterbrochen werden.
Die Auflistung des Anspruchs als Aktivum in der Klagebegründung ist ausreichend; eine entsprechende Zahlungsaufforderung muss nicht ins Rechtsbegehren der Klageschrift aufgenommen werden.
Quelle
BGer 5A_512/2019 vom 28.10.2019
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 5A_512/2019 vom 28.10.2019 | bger.ch
- Verjährung | erbschaftsklage.ch
- Verjährung | erben-gemeinschaft.ch
- Fristen-Tabelle | verjaehrung.ch