Steuern: MWST auf Einfuhr eines durch die Erben des Künstlers Alberto Giacometti eingeführten Kunstwerkes

MWSTG 52 und MWSTG 53 Abs. 1 lit. c und lit. d; Vereinbarung vom 22.11.1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Im konkreten Fall ging es um die Veranlagung der Mehrwertsteuer (als sog. Einfuhrsteuer) aus Einfuhr eines durch die Erben des Künstlers Alberto Giacometti in die Schweiz eingeführten Kunstwerkes.

Zunächst prüfte das Bundesgericht das anwendbare Recht.

Kein Zoll, aber Einfuhrsteuer

Weiter stellte es fest, dass auf einem Kunstwerk, einem Originalwerk der Bildhauerei, zwar keine Zollabgaben geschuldet seien, darauf jedoch die Einfuhrsteuer zu erheben sei.

Steuerbefreite Einfuhr?

Weiter kam es zum Schluss, dass die Liste der steuerbefreiten Einfuhren abschliessend sei:

  • Das strittige Kunstwerk werde nicht öffentlich ausgestellt, weshalb es nicht unter den auf Kunst- und Ausstellungsgegenstände anwendbaren mehrwertsteuerlichen Steuerbefreiungstatbestand falle.

Befreiung als Erbschaftsgut von der Einfuhrsteuer?

Schliesslich prüfte das Bundesgericht die Voraussetzungen für eine Befreiung von Erbschaftsgut von der Einfuhrsteuer:

  • Gebrauchsgegenstand?
    • Das strittige Kunstwerk sei kein Gebrauchsgegenstand (gebrauchtes Erbschaftsgut)
  • Einordnung
    • Für diese Einordnung verweise das MWSTG auf die Bestimmungen des Zollrechts
  • Schlussfolgerung
    • Eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung fehlte damit.

Kein Künstlerprivileg

Die Beschwerdeführer konnten sich in ihrer Eigenschaft als Erben auch nicht auf die für Künstler anwendbare Steuerbefreiung berufen.

Fazit

Entsprechend kam das Bundesgericht zum Ergebnis, dass die Erhebung der Einfuhrsteuer auf der Einfuhr des Kunstwerkes unter diesen Umständen die Vereinbarung vom 22.11.1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters nicht verletze.

Quelle

BGer 2C_721/2016 vom 03.08.2018   =   BGE 144 II 293

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