Arbeitsrecht: Arbeit auf Abruf und mündlicher Arbeitsvertrag

OR 20 Abs. 2, OR 319 Abs. 1, OR 324 Abs. 1, OR 326 Abs. 3 und 4, OR 335c, OR 341 Abs. 1, OR 357, OR 361 und OR 362; GAV-SOR 12 Ziff. 1 und 2, GAV-SOR 33 Ziff. 1

Einleitung

Erwägungen

Die Parteien hatten einen mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen und dabei einen Stundenlohn vereinbart, weshalb keine Akkordlohnarbeit vorlag.

Könnten weder die unregelmässigen Arbeitszeiten noch die einzelnen Arbeitsperioden genau nachgewiesen werden, sei auf einen „Teilzeitarbeitsvertrag“ zu schliessen.

Der im konkreten Fall massgebende GAV-SOR verbiete weder die Arbeit auf Abruf noch die Teilzeitarbeit.

Der Beschäftigungsgrad der „Arbeit auf Abruf“ könne gestützt auf den Monatsdurchschnitt der vom Arbeitnehmer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen festgelegt und so seine Lohnforderung berechnet werden.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen
  • Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdegegnerin
  • Prozessentschädigung zL der Beschwerdegegnerin, zG des Beschwerdeführers
  • Mitteilungen.

Quelle

BGer 4A_534/2017 vom 27.08.2018

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