OR 20 Abs. 2, OR 319 Abs. 1, OR 324 Abs. 1, OR 326 Abs. 3 und 4, OR 335c, OR 341 Abs. 1, OR 357, OR 361 und OR 362; GAV-SOR 12 Ziff. 1 und 2, GAV-SOR 33 Ziff. 1
Einleitung
Erwägungen
Die Parteien hatten einen mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen und dabei einen Stundenlohn vereinbart, weshalb keine Akkordlohnarbeit vorlag.
Könnten weder die unregelmässigen Arbeitszeiten noch die einzelnen Arbeitsperioden genau nachgewiesen werden, sei auf einen „Teilzeitarbeitsvertrag“ zu schliessen.
Der im konkreten Fall massgebende GAV-SOR verbiete weder die Arbeit auf Abruf noch die Teilzeitarbeit.
Der Beschäftigungsgrad der „Arbeit auf Abruf“ könne gestützt auf den Monatsdurchschnitt der vom Arbeitnehmer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen festgelegt und so seine Lohnforderung berechnet werden.
Entscheid
- Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen
- Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdegegnerin
- Prozessentschädigung zL der Beschwerdegegnerin, zG des Beschwerdeführers
- Mitteilungen.
Quelle
BGer 4A_534/2017 vom 27.08.2018
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 4A_534/2017 vom 27.08.2018 | bger.ch
- Akkordlohn | lohnforderungen.ch