Steuern / StHG / ZH – Grundsteuern: Interkantonale Steuerausscheidung / Ersatzwert und Berechnung des Gewinns

Liegenschaftenwert vor 20 Jahren für die Berechnung des Grundstückgewinns

Die bekannte Zugrundelegung des Grundstück-Verkehrswerts von vor 20 Jahren bei der Berechnung des Grundstückgewinns stellt – trotz entsprechender finanzieller Auswirkung – kein vom Kanton Zürich gewährtes Steuerprivileg dar. – Vielmehr handelt es sich dabei um einen Ersatzwert, auf den nur aus Praktikabilitätsgründen abgestellt wird.

Es ist unzulässig, bei einem interkantonal tätigen Unternehmen den aufgrund der Anwendung des zürcherischen Ersatzwerts faktisch bei der Grundstückgewinnsteuer unberücksichtigten Teil eines Grundstückgewinns vom – für Zwecke der Gewinnbesteuerung ermittelten der Steuerausscheidung zugrunde gelegten – Gesamtgewinn, soweit er dem Kanton Zürich zuzuweisen ist, zur Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns abzuziehen.

Ein Heranziehen des Ersatzwerts für die Bestimmung der Höhe des der Grundstückgewinnsteuer unterliegenden Gewinns ist auf die Grundstückgewinnsteuer beschränkt.

Die Beschwerde wurde unter Kostenfolgen abgewiesen.

Quelle

BGer 2C_421/2018 vom 13.05.2019

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