Internet / Compliance – Geoblocking

Beseitigung dieses elektronischen Handelshemmnisses in der EU / keine Anwendung in Bezug auf die Schweiz

Einleitung

Aufgrund der Internettechnik (IP-Adresse, Providerdaten etc.) ist für den Shop-Adressaten jeweilen der Standort des Internetnutzers ungefähr erkennbar. Fordert nun der Internetnutzer eine bestimmte Resource an, wird dem jeweiligen Shop-Betreiber immer seine aktuelle IP-Adresse übermittelt, so dass dieser leicht erkennen kann, aus welchem Land der Nutzer der Seite stammt (sog. „Geotargeting“).

Bis anhin wurde die Technik dazu verwendet, Nutzern aus gut situierten BIP-Ländern höhere bzw. lokale Preise abzuverlangen.

Derzeit kaufen laut EU-Informationen nur gerade 15 % der Europäer Produkte von Online-Anbietern mit Sitz in einem anderen EU-Land. Einer der Gründe für diese niedrige Rate sei die Geoblocking-Praxis.

Die EU hat nun eine Geoblocking-Verordnung erlassen, die diese Beschränkungen aufheben und die Hindernisse für den elektronischen Handel zum Nutzen sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmen beseitigen soll.

Außerdem soll verhindert werden, dass Verbraucher und Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen in einem anderen EU-Land erwerben, in Bezug auf Preise und Verkaufs- sowie Zahlungsbedingungen diskriminiert würden.

Definition

„Geoblocking“ ist eine im Internet bisher verwendete Technik zur regionalen Sperrung von Internetinhalten durch den Anbieter für Online-Kunden, damit diese den Zugang oder den Erwerb von Waren und Dienstleistungen über Shop-Plattformen in anderen Mitgliedstaaten verwehrt ist.

Der Begriff „Geoblocking“ entstammt der Vorsilbe geo- (zu Deutsch „Erde“) und dem englischen Wort blocking (zu Deutsch sperren, blockieren) zusammen.

Diskriminierung und EU-Massnahme

Genau betrachtet beinhaltet „Geotargeting“ eine Diskriminierung der User bzw. Shop-Plattform-Nutzer.

Um diese Beschränkung zu beseitigen, hat der EU am 27.02.2018 eine „Verordnung gegen Geoblocking“ beschlossen. Diese verbietet ungerechtfertigtes Geoblocking im Binnenmarkt.

Ziele und Motive

Die Beseitigung des Geoblockings soll den Verbrauchern eine bessere Auswahl und korrekte Preise ermöglichen.

Die Verordnung verbietet Diskriminierungen, die aufgrund folgender Kriterien erfolgen:

  • Staatsangehörigkeit der Kunden
  • Wohnsitz
  • Ort der Niederlassung.

Das Verbot von „Geoblocking“ ist laut EU ein wichtiger Bestandteil der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt.

EU-Geoblocking-Verordnung im Einzelnen

Folgende Kernpunkte beabsichtigt die Geoblocking-Verordnung zu steuern:

  • Gleicher Zugang zu Gütern und Dienstleistungen
    • Die neuen Vorschriften erlauben es Anbietern in drei Fällen nicht mehr, Kunden unterschiedlich zu behandeln, was die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preise betrifft:
      • bei Waren, die entweder in einen EU-Mitgliedstaat geliefert werden, für den der Anbieter die Lieferung anbietet (Ware für Zielkundenstaat), oder die an einem mit dem Kunden vereinbarten Ort abgeholt werden (Abholware)
      • bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen wie
        • Clouds
        • Data-Warehousing
        • Webhosting
        • etc.
      • bei Dienstleistungen, die Kunden in dem Land erhalten, in dem der Händler tätig ist, wie
        • Hotelübernachtungen
        • Autovermietungen
        • etc.
  • Zahlungsvorgänge
    • Verbot der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Kunden in Bezug auf die Zahlungsmethoden
      • Anbieter dürfen deshalb keine unterschiedlichen Zahlungsbedingungen für Kunden aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung vorsehen
  • Zugang zu E-Commerce-Webseiten
    • Anbietern ist es untersagt, den Zugang von Kunden zu ihrer Online-Schnittstelle aufgrund von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz zu sperren oder zu beschränken
      • Der Anbieter muss eine Zugangssperre, eine Zugangsbeschränkung oder weshalb er Kunden zu einer anderen Version der Online-Schnittstelle weiterleitet, genau erklären können
  • Passive Verkaufsgeschäfte
    • Es gilt als allgemeine Regel, dass die neue Verordnung in Fällen von Konflikten mit dem Wettbewerbsrecht maßgebend ist.
      • Das Lieferanten-Recht, Beschränkungen des aktiven Verkaufs zu verhängen, wird nicht berührt
    • Das EU-Wettbewerbsrecht unterscheidet zwischen
      • passiven Verkäufen
        • = Verkäufe aus Bestellungen, um die sich der Anbieter nicht aktiv beim Kunden bemüht hat
      • aktiven Verkäufen
        • = Gezielte Kundenansprache durch Einzelhändler
    • Beschränkungen
      • des passiven Verkaufs
        • = in der Regel eine Verletzung des Wettbewerbsrechts
      • des aktiven Verkaufs
        • = zulässige Praxis, als Folge der kommerziellen Freiheit des Unternehmens.

Ausnahmen

Keine Regel ohne Ausnahme:

Folgende Bereiche sind von der „Geoblocking-Verordnung“ ausgenommen,

weil es für die jeweiligen Bereiche bereits eigene Regelungen gebe:

  • Dienstleistungen aus urheberrechtlich geschützten Inhalten oder Werken, die nicht in physischer Form bestehen
    • zB Musik-Downloads
    • zB Streaming-Dienste
  • Gesundheitsdienstleistungen
    • zB ärztliche Behandlung
    • zB Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln
  • Finanzdienstleistungen
    • zB Kredite
    • zB Versicherungen
    • zB Kapitalanlagen in Form von Geld
  • Verkehrsdienstleistungen
    • zB Flug
    • zB Bus
    • zB Bahn
    • zB Schiff
  • Audiovisuelle Medien (Medien, die Informationen über Ton und Bild übertragen)
    • zB Streaming-Dienste
    • zB Musik-Downloads
  • Produkte, deren Verkauf gegen EU-Recht oder Recht des Landes verstösst, in dem der Händler seinen Sitz hat
    • zB Feuerwerkskörper.

Inkrafttreten

Der EU-Rat hat die „Geoblocking-Verordnung“ im Februar 2018 verabschiedet.

Die Verordnung wurde nun im Amtsblatt der EU publiziert und trat 9 Monate nach deren Veröffentlichung in Kraft.

Überprüfungsklausel

Zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Regeln überprüft die EU-Kommission erstmals, welche Auswirkungen die „Geoblocking-Verordnung“ auf den Binnenmarkt hatte.

Quelle

Redaktionsteam von Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Weiterführende Informationen / Linktipps

Die Kommentare sind geschlossen.