Arbeitsrecht – Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsorts des Arbeitnehmers

ZPO 34 Abs. 1

Einleitung

In dem französischsprachigen Arbeitsstreit vor dem Schweizerischen Bundesgericht, 4A_527/2018, ging es um den massgebenden Gerichtsstand im Falle eines Aussendienstmitarbeiters im Allgemeinen und um den Gerichtsstand am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, im Besonderen.

Erwägungen

Der im Aussendienst tätige Arbeitnehmer kann gegen die Arbeitgeberin an jenem Ort vorgehen, an dem er seine Geschäftsreisen plant und organisiert sowie seine administrativen Aufgaben erledigt. Dieser Ort kann mit seinem persönlichen Wohnsitz zusammenfallen.

Ort der Arbeitsverrichtung

Nach den Erwägungen des Bundesgerichts ist für den Gerichtsstand des Arbeitnehmers am gewöhnlichen Arbeitsort keine feste Betriebseinrichtung des Arbeitgebers notwendig:

  • Zeitliches Kriterium der Arbeitsleistung
    • Ort, wo der Arbeitnehmer den grössten Teil der Arbeitszeit erbringt oder wo sich das tatsächliche Zentrum der Arbeitstätigkeit befindet
  • Quantitatives Kriterium der Arbeitsleistung
    • Ort, wo der Arbeitnehmer seine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber zur Hauptsache erfüllt
  • Arbeit an mehreren Orten
    • Bei der Arbeit an mehreren Orten ist der Hauptarbeitsort massgebend
  • Arbeit mit Aussendienst
    • Ort, wo die Tätigkeit organisiert und die Administration besorgt wird
    • Dies kann auch die Wohnung des Arbeitnehmers sein.

Kein Vorausverzicht

Vor Entstehung der Streitigkeit kann der Arbeitnehmer nicht auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort verzichten.

Quantitativ sekundäre administrative Tätigkeit

Bei einer quantitativ sekundären Bedeutung der administrativen Arbeit des Arbeitnehmers im Aussendienst ist der entsprechende Ort der gewöhnliche Arbeitsort.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Analog sei, so das Bundesgericht, auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzugehen.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen
  • Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdegegnerin
  • Prozessentschädigung zL der Beschwerdegegnerin, zG des Beschwerdeführers
  • Mitteilungen.

Quelle

BGer 4A_527/2018 vom 14.01.2019   =   BGE 145 III 14

Weiterführende Informationen / Linktipps

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