Ausländergesetz – Beschäftigung eines Ausländers ohne Arbeitserlaubnis

AuG 122 Abs. 2

Der vom Bundesgericht zu beurteilende Fall BGer 2C_197/2014 betraf die Beschäftigung eines Ausländers ohne Arbeitserlaubnis in der Schweiz und die Androhung von Sanktionen gegenüber dem Arbeitgeber.

Das Bundesgericht erkannte im Wesentlichen:

  • Abklärungspflicht des Arbeitgebers
    • Vor der Anstellung eines Ausländers müsse sich der betreffende Arbeitgeber vergewissern, ob dieser in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe ( AuG 91)
  • Wiederholte Verletzung
    • Verletze ein Arbeitgeber diese Pflicht wiederholt, könne die zuständige Behörde seine Gesuche um Zulassung ausländischer Arbeitskräfte gegebenenfalls ablehnen (vgl. AuG 122 Abs. 1)
  • Verwarnung
    • Die zuständige Behörde dürfe gegenüber dem fehlbaren Arbeitgeber als Sanktion eine Verwarnung androhen (vgl. AuG 122 Abs. 2)
    • Die Auslegung von AuG 122 Abs. 2 ergebe, dass die Verwarnung eines Arbeitgebers bereits bei der ersten Zuwiderhandlung erfolgen könne.

Quelle

BGer 2C_197/2014 vom 12.02.2015   =   BGE 141 II 57 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Die Kommentare sind geschlossen.