AuG 122 Abs. 2
Der vom Bundesgericht zu beurteilende Fall BGer 2C_197/2014 betraf die Beschäftigung eines Ausländers ohne Arbeitserlaubnis in der Schweiz und die Androhung von Sanktionen gegenüber dem Arbeitgeber.
Das Bundesgericht erkannte im Wesentlichen:
- Abklärungspflicht des Arbeitgebers
- Vor der Anstellung eines Ausländers müsse sich der betreffende Arbeitgeber vergewissern, ob dieser in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe ( AuG 91)
- Wiederholte Verletzung
- Verletze ein Arbeitgeber diese Pflicht wiederholt, könne die zuständige Behörde seine Gesuche um Zulassung ausländischer Arbeitskräfte gegebenenfalls ablehnen (vgl. AuG 122 Abs. 1)
- Verwarnung
- Die zuständige Behörde dürfe gegenüber dem fehlbaren Arbeitgeber als Sanktion eine Verwarnung androhen (vgl. AuG 122 Abs. 2)
- Die Auslegung von AuG 122 Abs. 2 ergebe, dass die Verwarnung eines Arbeitgebers bereits bei der ersten Zuwiderhandlung erfolgen könne.
Quelle
BGer 2C_197/2014 vom 12.02.2015 = BGE 141 II 57 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 2C_197/2014 vom 12.02.2015 | bger.ch
- Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung | aufenthaltsbewilligung-arbeitsbewilligung.ch/
- Entsendungen | entsendungen.ch