Ehescheidung – Ehegüterrecht: Gütermassenzugehörigkeit eines Grundstücks

ZGB 198

Ein Grundstück gilt gemäss Bundesgericht (BGer 5A_763/2015) dann zum Eigengut des Ehegatten zugehörig, wenn die Gütermasse, welche es ihm erlaubt hat, das Grundstück zu erwerben, den unentgeltlichen Anteil einer gemischten Schenkung darstellt. Die Hypothekarschuld, die den entgeltlichen Anteil der gemischten Schenkung finanziert hat, wird dieser Gütermasse zugeordnet. Für die weiteren Investitionen in dieses Grundstück aus Eigengut steht dem anderen Ehegatten keine Vorschlagsbeteiligung zu.

Quelle

BGE 5A_763/2015 vom 21.04.2016

Art. 198 ZGB   A. Eigentumsverhältnisse / III. Eigengut / 1. Nach Gesetz

III. Eigengut

1. Nach Gesetz

Eigengut sind von Gesetzes wegen:

1.    die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;

2.    die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;

3.    Genugtuungsansprüche;

4.    Ersatzanschaffungen für Eigengut.

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