ZGB 198
Ein Grundstück gilt gemäss Bundesgericht (BGer 5A_763/2015) dann zum Eigengut des Ehegatten zugehörig, wenn die Gütermasse, welche es ihm erlaubt hat, das Grundstück zu erwerben, den unentgeltlichen Anteil einer gemischten Schenkung darstellt. Die Hypothekarschuld, die den entgeltlichen Anteil der gemischten Schenkung finanziert hat, wird dieser Gütermasse zugeordnet. Für die weiteren Investitionen in dieses Grundstück aus Eigengut steht dem anderen Ehegatten keine Vorschlagsbeteiligung zu.
Quelle
BGE 5A_763/2015 vom 21.04.2016
Art. 198 ZGB A. Eigentumsverhältnisse / III. Eigengut / 1. Nach GesetzIII. Eigengut 1. Nach Gesetz Eigengut sind von Gesetzes wegen: 1. die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; 2. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; 3. Genugtuungsansprüche; 4. Ersatzanschaffungen für Eigengut. |
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGE 5A_763/2015 | bger.ch
- Güterrechtliche Auseinandersetzung | ehescheidung.ch
-
Zusammenwirken verschiedener Gütermassen | ehegueterrecht.ch