Mutmassliches Da Vinci-Gemälde / KGTG
Damit dem italienischen Rechtshilfeersuchen um Herausgabe zur Einziehung des Bildes „Porträt der Isabella d’Este“ hätte entsprochen werden können, hätte die Voraussetzung erfüllt sein müssen, dass die von der italienischen Justiz geahndete Ausfuhr des Werks durch die rechtmässige Eigentümerin unter Beachtung internationalen Rechts und zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit Italien auch in der Schweiz strafbar wäre.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es an der Voraussetzung der sog. „beidseitigen Strafbarkeit“ (doppelte Strafbarkeit) fehlte und hiess die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts gut.
Quelle
BGer 1C_447/2018) vom 13.05.2019
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 1C_447/2018) vom 13.05.2019 | bger.ch
- Mutmassliches Da-Vinci-Gemälde wird nicht an Italien ausgehändigt | nzz.ch