Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an Gläubiger
Das Bundesgericht hat im konkreten Fall zur Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an Gläubiger gemäss SchKG 260 erwogen, dass die Konkursverwaltung für die Verweigerung der Abtretung an den Gläubiger, welcher selber als Schuldner der strittigen Forderung im Konkursinventar aufgeführt wurde, zuständig sei.
Demgegenüber sei es am Sachrichter, abschliessend auf der Grundlage des materiellen Rechts zu entscheiden, wer der Schuldner dieser Forderung sei.
Wenn die Prüfung ergebe, dass der im Konkursinventar aufgeführte Schuldner nicht jener der strittigen Forderung sei, weil er in Wirklichkeit ein Abtretungsgläubiger sei, könne der Sachrichter die Abtretungserklärung zwar nicht ändern, aber – falls erforderlich – die Vollstreckung gestützt auf ZGB 2 verweigern.
Das Bundesgericht entschied daher:
- Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen
- Auferlegung der Gerichtskosten an die solidarisch haftenden Beschwerdeführer
- Ausrichtung einer Entschädigung an eine involvierte Gesellschaft durch die solidarisch haftenden Beschwerdeführer, mittels der von diesen geleisteten Prozesskautionen, die im Übrigen freizugegeben seien.
Quelle
BGer 5A_445/2018 vom 21.12.2018 = BGE 145 III 101 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 5A_445/2018) vom 21.12.2018 | bger.ch
- Abtretungsurkunde | schkg-abtretung.ch
- Prozessuales | schkg-abtretung.ch