Grundsteuern – Aufschub der Grundstückgewinnsteuer wegen Ersatzbeschaffung: Interkantonale Besteuerungskompetenz und Anwendung der Einheitsmethode

BV 127 Abs. 3 und StHG 2 Abs. 3 lit. e – Ablehnung der 5-jährigen Haltedauer und der Zerlegungsmethode

Das Bundesgericht hat im Fall BGer 2C_70/2017 zum Aufschub der Grundstückgewinnsteuer zufolge Ersatzbeschaffung hinsichtlich der interkantonalen Zuordnung der Besteuerungskompetenz und zur Anwendung der Einheitsmethode auch auf reinvestitionsnahe Handänderungen eine grundlegende Entscheidung getroffen:

  • Keine Mindesthaltedauer
    • Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sieht StHG 12 Abs. 3 lit. e keine Mindesthaltedauer von fünf Jahren als Voraussetzung für eine dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung vor
  • Keine Gesetzgebungsbefugnis der Kantone für zusätzliche Anforderungen
    • Laut Bundesgericht sind die Kantone auch nicht befugt, hinsichtlich der (Mindest-)Haltedauer zusätzliche Anforderungen an einen Steueraufschub bei einer Ersatzbeschaffung zu stellen (vgl. auch BGE 143 II 233)
  • Keine interkantonale Besteuerungskompetenz der Kantone + keine Mindesthaltedauer
    • Bezüglich der interkantonalen Zuordnung der Besteuerungskompetenz will das Bundesgericht, dass auf die Statuierung einer (fünfjährigen) Mindesthaltedauer verzichtet wird
  • Verzicht auf die Anwendung der sog. „Zerlegungsmethode“
    • Weiter verlangt das Bundesgericht, dass in der interkantonalen Ersatzbeschaffungsbesteuerung auf die partielle Anwendung der sog. Zerlegungsmethode verzichtet wird
  • Anwendung der sog. „Einheitsmethode“
    • Vielmehr soll laut Bundesgericht auch bei reinvestitionsnahen Handänderungen die Einheitsmethode zur Anwendung gelangen
      • Dies bedeute, dass das Recht zur Besteuerung des latenten Steuersubstrats bei einem Abreissen der Ersatzbeschaffungskette auch in diesen Fällen insgesamt und ausschliesslich dem Zuzugskanton bzw. dem letzten von mehreren Zuzugskantonen zukommen solle
  • Vermeidung von Rechtsmissbrauch
    • Vorbehalten bleibe einzig das Rechtsmissbrauchsverbot

Quelle

BGer 2C_70/2017 vom 28.09.2017

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