Erbrecht – Willensvollstreckermandat: Bedingungsfeindlichkeit und bei Bedenkfrist keine stillschweigende Annahme

ZGB 517 Abs. 2

Die behördliche Mitteilung des zuständigen Einzelgerichts in Erbschaftssachen löst das gesetzliche Verfahren, d.h. die Erklärung über die Annahme oder Ablehnung des Willensvollstrecker-Amtes aus.

Die Annahmeerklärung ist bedingungsfeindlich, weshalb sie weder Bedingungen noch eine Befristung enthalten darf. Eine bedingte Annahme ist einer unbedingten Ablehnung gleichzusetzen.

Erstreckt das Einzelgericht auf Ersuchen hin die Frist für die Annahme oder allenfalls die Ablehnung des Willensvollstrecker-Mandates, so ist eine stillschweigende Annahme ausgeschlossen.

Quelle

BGE 5A_701/2016 vom 06.04.2017

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