Ausservertragliche Ansprüche / unerlaubte Handlung – Genugtuungsanspruch: Auch für juristische Person bei widerrechtlicher Verletzung ihrer Persönlichkeit

OR 49

Das Schweizerische Bundesgericht hatte über einen von einer Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungsanspruch zugunsten einer juristischen Person bei widerrechtlicher Verletzung ihrer Persönlichkeit zu befinden.

Das Bundesgericht bestätigte die bisherige Rechtsprechung, wonach eine juristische Person gestützt auf OR 49 eine Genugtuung verlangen könne.

Sodann schälte das Bundesgericht mangels Präjudizien im Bereiche der Persönlichkeitsverletzung folgende Kriterien, die bei der gerichtlichen Festsetzung der einer juristischen Person zuzusprechenden Genugtuungssumme zu beachten sind, heraus:

  • Heranziehung der Genugtuungspraxis zur Tötung und Körperverletzung!
  • Persönlichkeitsverletzung vorübergehend oder andauernd?
  • Einmalige Handlung?
  • Medienverbreitung (= besonders schwer wiegende Verletzung / bei Internetverbreitung für jedermann auf der Welt uneingeschränkt zugänglich)?

In Würdigung aller Umstände betrachtete das Bundesgericht die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von CHF 25‘000 als unangemessen hoch („inéquitable et disproportionée“), hielt eine Genugtuung von CHF 10‘000 für angemessen und setzte die Genugtuungssumme auf diesen Betrag herab.

Quelle

BGE 4A_741/2011 vom 11.04.2012   =   BGE 138 III 337 ff.

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