SchKG / Betreibung – Hilfspersonen-Beizug durch Betreibungsamt

SchKG 16, SchKG 68, SchKG 133, SchKG 151, VZG 94 Abs. 2, GebV SchKG 1, GebV SchKG 13, GebV SchKG 27 und GebV SchKG 30

Das zuständige Betreibungsamt darf auch ohne Partei-Einverständnis und jederzeit eine Hilfsperson beiziehen.

Das Entgelt der Hilfsperson richtet sich nach dem Gebührentarif (GebV SchKG).

Ist beabsichtigt, nicht den Gebührentarif anzuwenden, so sind die Parteien anzuhören und es ist deren Zustimmung einzuholen.

Vgl. ferner:

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer

Urteil vom 17.10.2017

PS170099

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich, 17.10.2017

BlSchK 82 (2018) Nr. 48, S. 227 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps

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