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Ehrverletzung: Verjährungsregelung gilt auch bei Ehrverletzung im Internet

StGB 173 und StGB 178 Abs. 1 i.V.m. StGB 98 lit. a

Die üble Nachrede durch einen im Internet (Blog) publizierten ehrverletzenden Text begründet ein Zustandsdelikt.

Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Publikation.

Quelle

BGer 6B_473/2015 vom 02.12.2015   =   Pra 105 (2016) Nr. 64

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