StGB 173 und StGB 178 Abs. 1 i.V.m. StGB 98 lit. a
Die üble Nachrede durch einen im Internet (Blog) publizierten ehrverletzenden Text begründet ein Zustandsdelikt.
Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Publikation.
Quelle
BGer 6B_473/2015 vom 02.12.2015 = Pra 105 (2016) Nr. 64
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 6B_473/2015 vom 02.12.2015
- Ehrverletzung: Verjährung | law.ch