Immobiliarsachenrecht – Grunddienstbarkeit: Grenzbaurecht begründet keine Abrückungspflicht

ZGB 737 + ZGB 738

Eine Grenzbaudienstbarkeit, enthaltend das Recht, ein Gebäude bis an die March hinzustellen, begründet keine Verpflichtung des belasteten Grundeigentümers auf Unterlassung einer Bautätigkeit in einem bestimmten Abstandsbereich zur Grenze (sog. „Abrückungspflicht“). – Die Vorwirkung einer solchen Unterlassung der Inanspruchnahme des Rechts bedürfte einer ausdrücklichen vertraglichen Grundlage (Dienstbarkeit auf Unterlassung, eben sog „Abrückungspflicht“).

Quelle

Obergericht des Kantons Bern
1. Zivilkammer
vom 02.07.2015
(ZK 15/239)

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