ZGB 737 + ZGB 738
Eine Grenzbaudienstbarkeit, enthaltend das Recht, ein Gebäude bis an die March hinzustellen, begründet keine Verpflichtung des belasteten Grundeigentümers auf Unterlassung einer Bautätigkeit in einem bestimmten Abstandsbereich zur Grenze (sog. „Abrückungspflicht“). – Die Vorwirkung einer solchen Unterlassung der Inanspruchnahme des Rechts bedürfte einer ausdrücklichen vertraglichen Grundlage (Dienstbarkeit auf Unterlassung, eben sog „Abrückungspflicht“).
Quelle
Obergericht des Kantons Bern
1. Zivilkammer
vom 02.07.2015
(ZK 15/239)
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Grenzbaurecht | dienstbarkeit.ch
- Einseitiges Grenzbaurecht: Pflichten des Belasteten | gestens.unifr.ch